Markterkundungsverfahren der Gemeinde Zenting (Nr. II)

Markterkundungsverfahren der Gemeinde Zenting (Nr. II)

Markterkundungsverfahren der Gemeinde Zenting (Nr. II)

im Rahmen der Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von
Hochgeschwindigkeitsnetzen im Freistaat Bayern (BbR)

Der Freistaat Bayern fördert mit der Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen (Breitbandrichtlinie – BbR) vom 09.07.2014 den sukzessiven Aufbau von hochleistungsfähigen Breitbandnetzen (Netze der nächsten Generation, NGA-Netze) mit Übertragungsraten von mindestens 50 Mbit/s im Download und viel höheren Upload-Geschwindigkeiten als bei Netzen der Grundversorgung in den Gebieten, in denen diese Netze noch nicht vorhanden sind.

Bevor Fördermittel eingesetzt werden können, hat die Gemeinde Zenting gemäß Nr. 4.3 ff. BbR im Rahmen der Markterkundung Netzbetreiber zu eigenwirtschaftlichen Ausbauplänen, zur dokumentierten Ist-Versorgung und zu aktuellen Infrastrukturen, die noch nicht im Infrastrukturatlas der BNetzA eingestellt sind, zu befragen. Die Gemeinde bittet daher, bis spätestens

07.01.2016 [1]

zu nachfolgenden Punkten Stellung zu nehmen:

  1. Eigenwirtschaftlicher Ausbau

Die Gemeinde Zenting hat im Rahmen der Markterkundung zu ermitteln, ob Investoren einen eigenwirtschaftlichen Ausbau in den kommenden drei Jahren planen und zu welchen Bandbreiten (Download, Upload) dieser führt. Soweit sich kein Netzbetreiber dazu erklärt, einen Ausbau eigenwirtschaftlich vorzunehmen, kann die Gemeinde im Anschluss an die Markterkundung ein Auswahlverfahren nach Nr. 5 BbR durchführen.

Im Rahmen der Markterkundung fordert die Gemeinde Zenting Investoren hiermit auf, Angaben zu machen, ob und ggf. zu welchen Bandbreiten (Download, Upload) sie einen eigenwirtschaftlichen Ausbau in den kommenden drei Jahren planen. Gleichzeitig wird gebeten, auf Einträge in der Vectoring-Liste hinzuweisen.[2]

Das Gebiet, für das ein Ausbau angekündigt wird, ist kartografisch darzustellen, und anhand des technischen Konzepts ist nachzuweisen, welche Bandbreiten im Upload und im Download für alle möglichen Endkunden in dem bezeichneten Gebiet nach dem Ausbau angeboten werden können. Im Falle eines Eintrags in die Vectoring-Liste ist die Eintragungsbestätigung der listenführenden Stelle vorzulegen. Ein Leitfaden zu Mindestanforderungen eines technischen Konzepts kann auf dem zentralen Onlineportal http://www.schnelles-internet-in-bayern.de/heruntergeladen werden.

Zudem ist ein verbindlicher und detaillierter Projekt- und Zeitplan für den geplanten Netzausbau vorzulegen. Dieser hat Projektmeilensteine für Zeiträume von sechs Monaten zu enthalten und ist der Gemeinde Zenting bis spätestens 11.02.2016 zu übersenden. Die von Investoren geplanten Vorhaben müssen so angelegt sein, dass die Investitionen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten anlaufen und innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren wesentliche Teile des betreffenden Gebiets erschlossen und einem wesentlichen Teil der Endkunden Anschlüsse ermöglicht werden. Der Abschluss der geplanten Investitionen ist anschließend innerhalb einer angemessenen Frist vorzusehen. Kommt der Investor seinen selbst gesetzten Meilensteinen nicht nach und hat die Gemeinde einmal erfolglos eine Nachfrist gesetzt, kann sie zum Verfahren zur Auswahl des Netzbetreibers gemäß Nr. 5 BbR übergehen. 

  1. Analyse der Ist-Versorgung im vorläufigen Erschließungsgebiet

Zur Ermittlung der für einen geförderten Ausbau in Betracht kommenden „weißen NGA-Flecken“ .[3]im Gemeindegebiet hat die Gemeinde die Versorgung mit Breitbanddiensten im Download und im Upload anhand öffentlich zugänglicher Quellen ermittelt. Die Ist-Versorgung für ein vorläufig definiertes Erschließungsgebiet ist in einer Karte dokumentiert und auf der Internetseite der Gemeinde (mit Verlinkung auf dem zentralen Onlineportal www.schnellesinternet-in-bayern.de/) veröffentlicht (http://www.zenting.de) Ein Leitfaden zur Darstellung der Ist-Versorgung kann auf dem zentralen Onlineportal heruntergeladen werden.

Die Gemeinde Zenting fordert die Netzbetreiber bzw. Infrastrukturinhaber hiermit auf, die dargestellte Ist-Versorgung zu prüfen und sich zu äußern, falls Unvollständigkeiten oder Fehler enthalten sind. In diesem Falle hat der Netzbetreiber bzw. Infrastrukturinhaber kartografisch darzustellen und anhand des technischen Konzepts nachzuweisen, welche Bandbreiten im Upload und im Download für alle Anschlussinhaber in dem bezeichneten Gebiet schon jetzt angeboten werden.

  1. Meldung eigener Infrastruktur an die Bundesnetzagentur und grundsätzliche Bereitschaft zur Bereitstellung der passiven Infrastruktur

Jeder an einem möglichen späteren Auswahlverfahren teilnehmende Netzbetreiber, der über eine eigene passive Infrastruktur im vorläufigen Erschließungsgebiet verfügt, muss mit Angebotsabgabe bestätigen, dass er die Daten zu dieser Infrastruktur der Bundesnetzagentur zur Einstellung in deren Infrastrukturatlas zum Stichtag 1.7. eines jeden Jahres zur Verfügung gestellt hat. In diesem Falle hat sich der Infrastrukturinhaber auch grundsätzlich bereit zu erklären, seine passive Infrastruktur anderen an einem möglichen späteren Auswahlverfahren teilnehmenden Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen. Sofern im vorläufigen Erschließungsgebiet nach dem Stichtag 1.7. Infrastruktur erstellt wurde, ist diese der Gemeinde im Rahmen der Markterkundung mitzuteilen.

Die Ergebnisse der Markterkundung werden dokumentiert und auf der Internetseite der Gemeinde (mit Verlinkung auf dem zentralen Onlineportal http://www.schnelles-internet-in-bayern.de/) veröffentlicht. Der Gemeinde mitgeteilte Infrastrukturdaten werden nicht veröffentlicht, sondern nur Bewerbern im Auswahlverfahren auf Anforderung mitgeteilt.

Es wird darauf hingewiesen, dass allfällige Informationen zum laufenden Verfahren (z.B. eine etwaige Fristverlängerung) in elektronischer Form auf der Gemeindehomepage bereitgestellt werden. Interessenten werden daher aufgefordert, die Gemeindehomepage regelmäßig zu überprüfen.

Gemeinde Zenting

Zenting, den 25.11.2015

Anlage: Karte Istversorgung II

[1] Alle im Rahmen der Markterkundung relevanten Fristen (Äußerungsfrist Markterkundung, ggf. Vorlage eines detaillierten Zeit- und Projektplans, Anlauf der Investitionen) beginnen, sobald die Markterkundung auf dem zentralen Onlineportal veröffentlicht wurde .

[2] Sofern im Erschließungsgebiet Ausbaumaßnahmen durch einen privaten Anbieter geplant sind, der Gemeinde jedoch nicht innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist der Markterkundung mitgeteilt wurden, können diese für den Fortgang des Verfahrens unberücksichtigt bleiben.

[3] Ein „weißer NGA-Fleck“ liegt nach den Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfe im Zu-sammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl C 2013 25/1) dann vor, wenn kein NGA-Netz vorhanden ist, d.h. wenn folgende Technologien nicht vorhanden sind: DOCSIS 3.0 oder höher, VDSL2 oder höher, FTTB/H Netze, hochleistungsfähige Funknetze, z.B. LTE. Wenn die mit NGA-Netzen assoziierten Mindestbandbreiten von 30 Mbit/s im Download und 2Mbit/s im Upload nicht erreicht werden, so liegt, ungeachtet von der im Einsatz befindlichen Technologie, ein „weißer NGA Fleck“ vor.

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