Zweitwohnungssteuer

Zweitwohnungssteuer

Die Gemeinde Zenting erhebt eine Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer (Art 3 Abs. 1 KAG) für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.

Steuerpflichtig ist jede natürliche Person, die im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat.

Zweitwohnung im Sinne der Satzung ist jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist. Zweitwohnung ist weiterhin jede Wohnung in der Gemeinde Zenting, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen.

Leistungsbeschreibung und Hinweise aus dem Bayernportal

Download:

Satzung_Zweitwohnungssteuer

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